Inklusion im Spannungsfeld der Zusammenführung von SGB VIII und SGB IX

Chancen, Herausforderungen und Implikationen für Fachkräfte in der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe

Autorin: Ilka Holz

Quelle: M-K Fotografie

Zur Autorin

Ilka Holz, B.A. Soziale Arbeit, bringt praktische Erfahrungen aus der Eingliederungshilfe in ihre akademische Auseinandersetzung mit der geplanten Zusammenführung von SGB VIII und SGB IX ein. Ihr Interesse gilt insbesondere den Auswirkungen sozialpolitischer Reformen auf die individuelle Bedarfsdeckung junger Menschen mit Behinderung sowie auf die professionelle Praxis von Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe.

 

1. Einleitung

Seit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Jahr 2009 ist Deutschland verpflichtet, Inklusion als gesellschaftliches Leitprinzip umzusetzen. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe mündet diese Verpflichtung in das Vorhaben, das SGB VIII und das SGB IX in einem einheitlichen Leistungssystem zusammenzuführen. Ziel ist es, Leistungen aus einer Hand zu gewährleisten, Zuständigkeitsstreitigkeiten zu beenden und junge Menschen mit Behinderung ganzheitlich zu unterstützen – unabhängig von Art und Form ihrer Behinderung (vgl. BMAS o.J.; Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung 2019, S. 11).

Der vorliegende Beitrag untersucht auf Grundlage einer Literaturarbeit, wie die geplante Zusammenführung die Umsetzung von Inklusion beeinflusst, inwieweit sie die individuellen Bedarfe junger Menschen mit Behinderung berücksichtigt und welche Anforderungen sie an das professionelle Handeln von Fachkräften stellt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Referentenentwurf zum ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) vom März 2026 – einem Dokument, das im Fachdiskurs bislang kaum rezipiert wurde und dessen Implikationen für Inklusion und Praxis dieser Beitrag kritisch einordnet.

Angesichts von rund 360.000 jungen Menschen mit festgestellten seelischen, kognitiven oder körperlichen Beeinträchtigungen – davon etwa 100.000 im Zuständigkeitsbereich des SGB VIII und 260.000 im Bereich des SGB IX (vgl. BMFSFJ zit. nach Huber 2024, S. 149) – kommt der Reform eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zu.

2. Theoretischer Rahmen: Inklusion, SGB VIII und SGB IX

2.1 Inklusion im sozialpolitischen Kontext

Inklusion bezeichnet die uneingeschränkte Zugehörigkeit aller Menschen zur Gesellschaft – unabhängig von individuellen Merkmalen (vgl. Theunissen 2021, S. 82). Als rechtliche Grundlage dient die UN-BRK, die Deutschland 2009 ratifiziert hat. Im Fachdiskurs wird zwischen moderaten und radikalen Inklusionspositionen unterschieden: Während erstere spezialisierte Einrichtungen im Einzelfall akzeptieren, lehnen letztere diese grundsätzlich ab (vgl. Felder & Schneiders 2016, S. 20ff.). Für die Praxis ergibt sich daraus die zentrale Aufgabe, behinderungsbedingte und erzieherische Bedarfe zu unterscheiden und gleichermaßen zu decken – ohne pauschale Lösungen anzuwenden (vgl. Thiersch 2015, S. 50; Balz et al. 2019, S. 30).

2.2 Das SGB VIII und SGB IX: Systemlogiken und Schnittstellen

Abhängig von der Art der Behinderung ist bisher entweder die Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII oder die Eingliederungshilfe nach SGB IX zuständig. Die Zuständigkeitsabgrenzung erfolgt dabei anhand des Intelligenzquotienten und dient primär der Kostentragungsklärung – nicht der fachlichen Bedarfsdeckung (vgl. Fehrenbacher & Bopp 2012, S. 231; Huber 2024, S. 150). Das SGB VIII basiert auf dem Kooperationsprinzip und priorisiert sozialpädagogische Perspektiven; das SGB IX orientiert sich an Rechtsansprüchen auf Rehabilitation und an medizinisch-psychologischen Gutachten (vgl. Welke 2023, S. 86).

Diese Systemlogiken führen in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten. Bedarfe von jungen Menschen mit Mehrfachbehinderungen lassen sich häufig nicht eindeutig einem der beiden Systeme zuordnen; lange Zuständigkeitsklärungsverfahren und Leistungsverzögerungen sind die Folge (vgl. Welke 2023, S. 80; Paritätischer Wohlfahrtsverband Bayern 2023, S. 156). Der 13. Kinder- und Jugendbericht hat verdeutlicht, dass aus den Schnittstellen erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten, Zuständigkeitsstreitigkeiten, Stigmatisierungen und soziale Ungleichheiten hervorgehen (vgl. Huber 2022, S. 142ff.). Besonders gravierend ist die Situation im Kinderschutz: Junge Menschen im Bereich des SGB IX haben häufig keinen Zugang zu den Schutzleistungen des Paragraf 8a SGB VIII (vgl. Zinsmeister 2019, S. 16; Huber 2024, S. 151).

Mädchen hält Ohren mit ihren Händen zu

(Foto: Unsplash)

2.3 Ziele und Logik der Zusammenführung

Die Zusammenführung soll die Gesamtzuständigkeit des SGB VIII für alle jungen Menschen herstellen. Damit verbunden ist das Ziel der Gleichbehandlung im Sinne eines inklusiven Sozialsystems (vgl. Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung 2019, S. 11). Alle individuellen Unterstützungsbedarfe, die individuelle Entwicklung und die soziale Teilhabe sollen berücksichtigt und für alle zugänglich sein.

Für junge Menschen mit Behinderung geht es nicht allein um Gesundheitserhalt, sondern um ganzheitliche Förderung und selbstbestimmte Teilhabe an der Gesellschaft (vgl. Conrad-Giese 2020, S. 160ff.; AFET 2024, S. 1). Der Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. (AFET) sowie die Erziehungsfachverbände beurteilten den Referentenentwurf zum Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) von September 2024 überwiegend als konzeptionell gelungen, wiesen aber auf noch offene Fragen und Nachbesserungsbedarf hin (vgl. AFET 2024, S. 1f.; Die Fachverbände für Erziehungshilfen in Deutschland 2024, S. 1f.). Dieser Entwurf wurde durch den Regierungswechsel 2025 nicht mehr weiterverfolgt und durch den Referentenentwurf zum 1. KJHSRG vom März 2026 abgelöst – mit einer deutlich anderen inhaltlichen Ausrichtung (vgl. IGFH 2026; BAGFW 2026).

3. Politischer Rahmen: KJSG, Regierungswechsel und 1. KJHSRG

Das im Juni 2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) legte den legislativen Grundstein für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe. Es stellte die ersten Weichen für mehr Inklusion und verfolgte u.a. das Ziel eines besseren Kinderschutzes sowie einer stärkeren Beteiligung junger Menschen und ihrer Familien. (vgl. Deutscher Bundestag 2021, S. 4ff.). Das KJSG markiert damit die erste von drei geplanten Reformstufen. Nachdem auf einer zweiten Stufe im Jahr 2024 die Verfahrenslots*innen als zentrale Brückenfunktion zwischen den Hilfesystemen eingeführt wurden und die Kooperation zwischen beiden Regelungsbereichen weiter vorangetrieben wurde, sieht die Stufe drei die vollständige Gesamtzuständigkeit des SGB VIII zum 1. Januar 2028 vor (vgl. Paritätischer Wohlfahrtsverband Bayern 2023, S. 160; Deutscher Bundestag 2021, S. 4ff.).

Der Regierungswechsel von 2025 hat diesen Reformpfad in Frage gestellt. Die neue Koalition aus CDU/CSU und SPD formuliert im Koalitionsvertrag zwar das Ziel der Schnittstellenreduzierung, bleibt dabei jedoch deutlich unverbindlicher als der Referentenentwurf der Vorgängerregierung (vgl. CDU/CSU/SPD 2025, S. 101; DIJuF 2025, o.S.). Im März 2026 legte das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) den Referentenentwurf zum 1. KJHSRG vor – einen Entwurf, der von Fachverbänden überwiegend kritisch bewertet wird und dessen Analyse im Mittelpunkt dieses Beitrags steht (vgl. IGFH 2026; BAGFW 2026; Bundesfachverbände für Erziehungshilfen 2026).

4. Individuelle Bedarfe junger Menschen mit Behinderung

4.1 Entwicklungsbedarfe und familiäre Belastungssituationen

Junge Menschen mit Behinderung sind häufig auf intensive Unterstützung angewiesen und einer deutlich stärkeren Fremdbestimmung ausgesetzt als Gleichaltrige ohne Behinderung (vgl. Völcker 2024, S. 252; Wendeler 1993, S. 28). Für betroffene Familien bedeutet dies häufig eine dauerhafte Belastungssituation: Eigene Lebensvorstellungen treten in den Hintergrund, soziale Netzwerke ziehen sich zurück, und das Armutsrisiko steigt durch finanzielle Mehrbelastungen (vgl. Seifert 2023, S. 31; Aktuell 10 2023, S. 21). Das frühzeitige Erkennen von Überlastungen und das Bereitstellen niederschwelliger Unterstützungsangebote – wie familienentlastende Dienste oder Elternassistenz – sind deshalb unverzichtbar und müssen durch die Zusammenführung verbindlich abgesichert werden (vgl. Conrad-Giese 2020, S. 162; Welke 2023, S. 81).

Die Entwicklung junger Menschen mit Behinderung ist eng an die Qualität ihrer Beziehungen und Bindungserfahrungen geknüpft. Ihr Sozialverhalten wird maßgeblich durch die Haltung und den Umgang der Bezugspersonen geprägt (vgl. Sesselmann 2012, S. 96). Fachkräfte und Erziehungsberechtigte sind dabei gefordert, dem jungen Menschen mit Empathie, Ruhe und Ausgeglichenheit zu begegnen, ihn in seinen individuellen Kompetenzen anzunehmen und Lernprozesse bedarfsgerecht zu gestalten (vgl. Sesselmann 2012, S. 91ff.). Werden junge Menschen überfordert, können aggressive Verhaltensweisen, Wutanfälle oder eine Abstumpfung gegenüber Bezugspersonen entstehen – nicht als Zeichen schlechter Erziehung, sondern als Ausdruck innerer Anspannung, die häufig nicht verbal kommuniziert werden kann (vgl. Sesselmann 2012, S. 94). Beobachtung, Einfühlungsvermögen und ein konsequentes Hinterfragen von Verhaltensweisen sind daher zentrale Kompetenzen, die sowohl Erziehungsberechtigte als auch Fachkräfte benötigen.

Ein stabiles Familiensystem ist dabei von besonderer Bedeutung: Es bildet die Grundlage für die Entwicklung des jungen Menschen und übernimmt Förderung, Erziehung und Betreuung (vgl. Sesselmann 2012, S. 91; Conrad-Giese 2020, S. 161). Familien, die die Situation nicht bewältigen können, müssen gezielt in Hilfe- und Interventionsplanungen berücksichtigt werden (vgl. Maschke 2024, S. 56). Dabei ist die Akzeptanz der Behinderung ein zentraler Faktor: Inakzeptanz führt zu falschen Erwartungen, was wiederum die Überforderung und das Misshandlungsrisiko erhöht (vgl. Sesselmann 2012, S. 96). Auch die Elternberatung ist daher ein Kernbestandteil der Fachkräftearbeit – sie muss Eltern darin unterstützen, ihre Erwartungen an die Lernfähigkeit des Kindes realistisch zu justieren (vgl. Sesselmann 2012, S. 94; Theunissen 2021, S. 77). Wohnortnahe Leistungen, Beratungs- und Vernetzungsangebote sowie alltagspraktische Entlastungsleistungen sind unverzichtbar, um Familienstrukturen zu erhalten (vgl. Welke 2023, S. 81; Conrad-Giese 2020, S. 452).

4.2 Schutzbedürftigkeit und Kinderschutz

Das Risiko, Gewalt zu erleiden, ist für junge Menschen mit Behinderung signifikant erhöht. Studien zeigen, dass 26,7 Prozent der Kinder mit Behinderung mindestens eine Form von Gewalt erfahren haben - 3,7-mal häufiger als Kinder ohne Behinderung (vgl. Chodan et al. 2021, S. 140; Huber 2024, S. 152). Die Formen umfassen Zwang, sexualisierte Gewalt, Übermedikation, freiheitsentziehende Maßnahmen, Zwangsernährung und gesundheitliche Vernachlässigung (vgl. Huber 2024, S. 154-158). Kommunikationsschwierigkeiten, Abhängigkeitsverhältnisse und eine eingeschränkte Gefahrenwahrnehmung begünstigen Übergriffe und erschweren deren Erkennung erheblich (vgl. Aktuell 10 2023, S. 20; Huber 2024, S. 156).

Ein zentrales Problem ist die Fehlinterpretation von Verhaltensauffälligkeiten: Symptome wie Reaktionslosigkeit, Distanzlosigkeit, Selbst- oder Fremdgefährdung oder ein geringes Ausdrucksvermögen werden zu häufig als behinderungsbedingt eingestuft, statt als mögliche gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ernst genommen zu werden (vgl. Herz 2024, S. 114; Aktuell 10 2023, S. 20ff.). Auch Veränderungen im Verhalten – z.B. Rückzug, vermehrtes Schreien oder verstärkte Angstreaktionen – werden nicht genügend hinterfragt. Die Glaubwürdigkeit der jungen Menschen wird zudem in Frage gestellt und Aussagen werden auf Widersprüche untersucht, statt sie als Hinweise auf Gefährdungslagen zu werten (vgl. Huber 2024, S. 157). Folgt darauf eine medikamentöse Behandlung ohne Abklärung der Ursachen, bleibt das Kind der Gefahr weiterhin ausgesetzt (vgl. Huber 2024, S. 156).

Hinzu kommt die besondere Problematik im Kontext von Inobhutnahmen: Obwohl junge Menschen mit Behinderung deutlich häufiger von Kindeswohlgefährdungen betroffen sind, bilden sie nur einen geringen Anteil der Inobhutnahmen in der amtlichen Statistik – die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen (vgl. Völcker 2024, S. 247). Dies liegt unter anderem daran, dass Fachkräfte im SGB-IX-Bereich nicht ausreichend auf Kinderschutzsituationen vorbereitet sind und Anzeichen häufig nicht erkannt oder gemeldet werden (vgl. Zinsmeister 2019, S.31; Bange 2020, S.182 zit. nach Huber 2024, S.146).

4.3 Inklusion in der Praxis: Chancen und Grenzen

Die Zusammenführung eröffnet die Möglichkeit, Berührungsängste abzubauen und Stigmatisierungen zu reduzieren, wenn junge Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsame Lernerfahrungen machen können. Sie lernen dabei, dass Unterschiede normal sind – Schamgefühle und Selbstabwertung können sich dadurch verringern (vgl. Sesselmann 2012, S. 97; Aktuell 10 2023, S. 19). Dieses Potenzial entfaltet sich jedoch nur, wenn keine exkludierende Inklusion entsteht – d.h. eine rein formale Zugehörigkeit ohne reale soziale Teilhabe. Werden junge Menschen mit Behinderung in einer Gruppe nicht aufgenommen, entsteht eine Form der Ausgrenzung innerhalb des inklusiven Settings, die mit den Verhältnissen in Sondereinrichtungen vergleichbar ist und das ursprüngliche Inklusionsziel verfehlt (vgl. Ahrbeck 2016, S. 30; Stichweh 2013, S. 1ff.). Die entstehende Last kann die intellektuellen und emotionalen Kapazitäten der betroffenen jungen Menschen übersteigen – die Wahrscheinlichkeit steigt dabei mit dem Grad der Verhaltensauffälligkeiten und der Schwere der Behinderung (vgl. Götze 1990, S. 838ff.; Ahrbeck 2016, S. 30f.).

Auch für junge Menschen ohne Behinderung kann eine starke Belastung entstehen, was Stigmatisierungen und soziale Exklusion weiter intensivieren kann (vgl. Ahrbeck 2016, S. 30). Es ist daher kritisch zu reflektieren, ob Institutionen, die äußerlich inkludieren, tatsächlich zielführend sind, wenn junge Menschen mit Behinderung in der sozialen Interaktion exkludiert und in ihrer kognitiven und emotionalen Belastbarkeit überfordert werden – oder ob spezialisierte Settings, die behinderungsspezifisch fördern, nicht in bestimmten Konstellationen förderlicher wären (vgl. Ahrbeck 2016, S. 30f.). Fachkräfte benötigen ein hohes Maß an Kompetenz, alle jungen Menschen einer Gruppe angemessen anzuleiten, ohne sie zu über- oder unterfordern, da beides Entwicklungsprozesse hemmt (vgl. Heimlich 2025, S. 134). Dabei muss die ganzheitliche Betrachtung von emotionalen, physischen, kognitiven, sozialen und lebensweltlichen Bedingungen die Basis multiprofessioneller Förder- und Angebotskonzepte bilden (vgl. Speck 2013, S. 147; Theunissen 2021, S. 76).

Strukturelle und infrastrukturelle Barrieren müssen abgebaut werden, um Inklusion überhaupt erst zu ermöglichen (vgl. BMAS 2021, S. 89). Barrierefreiheit betrifft dabei nicht nur Gebäude und Zugänge, sondern auch die Verfügbarkeit von Assistenzleistungen: Ohne sie können alltägliche Aufgaben – in der Motorik, Kommunikation, Körperpflege oder beim Umgang mit räumlichen Barrieren – nicht bewältigt werden. Aktuell werden Assistenzkosten für Freizeitbereiche durch das SGB IX nicht übernommen, was Familien finanziell belastet und Inklusion faktisch verhindert (vgl. Welke 2023, S. 82; Conrad-Giese 2020, S. 451f.). Die Zusammenführung muss hier verbindliche und flächendeckende Regelungen schaffen, die nach dem Prinzip arbeiten: von der Person, mit ihr und für sie (vgl. Theunissen 2021, S. 76).

4.4 Praktische Herausforderungen der Umsetzung

Die Umsetzung stellt Kommunen, Träger und Fachkräfte vor erhebliche finanzielle, personelle und organisatorische Herausforderungen. Die Ramboll-Studie (2024, S. 32ff.) schätzt die einmaligen Umstellungskosten im Jahr 2024 pro Behörde auf 71.700 bis 86.600 Euro, ohne langfristige Mehrkosten zu berücksichtigen. Orban (2025, S. 30) geht von einer allgemeinen Ressourcenverknappung aus und prognostiziert negative Auswirkungen auf die Arbeitsqualität. In Deutschland fehlten bereits 2022 über 20.000 Fachkräfte in der Sozialen Arbeit, Tendenz steigend (vgl. Orban 2025, S. 29). Die Übernahme von rund 260.000 jungen Menschen aus dem SGB IX in das SGB VIII würde diese Lage weiter verschärfen – insbesondere dann, wenn die Zusammenführung kostenneutral und ohne finanzielle Bezuschussung erfolgen soll.

Huppertz und Engels (2024, S. 48ff.) haben vier Kostenheranziehungsszenarien analysiert. Am vorteilhaftesten für Leistungsempfänger*innen wäre ein vollständiger Verzicht auf Kostenheranziehung, was jedoch Mehraufwände von bis zu 571 Millionen Euro bedeuten würde. Grundsätzlich müssen alle finanziellen Fragen vor Beginn der Zusammenführung geklärt und notwendige Ressourcen bereitgestellt sein (vgl. Röhm et al. 2024, S. 102). Auch die barrierefreie Ausgestaltung der Räumlichkeiten bei Leistungsträgern und -erbringern sowie in Schulen und Freizeiteinrichtungen ist ein zentraler Umsetzungsbaustein, der erhebliche einmalige Kosten verursacht (vgl. Ramboll Management Consulting 2024, S. 39).

Kinder im Kreis verbinden Finger zu einem V

(Foto: Vecteezy)

5. Professionelle Haltung und Anforderungen an Fachkräfte

5.1 Neue Rollen und erweiterte Kompetenzen

Die Zusammenführung stellt Fachkräfte in Jugendämtern und bei Leistungserbringern vor qualitativ neue Anforderungen. Sie müssen künftig sowohl behinderungsbedingte als auch erzieherische Bedarfe erkennen und unterscheiden können – ohne dabei zu pauschalisieren (vgl. Hansbauer et al. 2024, S. 330; Huber 2024, S. 159). Dies erfordert spezifisches Fachwissen über Behinderungsformen und deren Auswirkungen, nonverbale Kommunikationsformen und unterstützende Technologien, medizinisch-pflegerische Grundkenntnisse sowie Kenntnisse über Hilfsmittel wie Orthesen oder Hörgeräte (vgl. Conrad-Giese 2020, S. 452; Völcker 2024, S. 252f.). Fehlendes Wissen in diesen Bereichen wirkt stigmatisierend, verhindert bedarfsgerechte Hilfeplanung und kann im Kinderschutz fatale Konsequenzen haben.

Verfahren und Prozesse im Jugendamt müssen durch spezialisierte Fragestellungen ergänzt und auf behinderungsspezifische Bedarfe ausgerichtet werden (vgl. Völcker 2024, S. 252). Dabei gewinnt die Frage der Komm- und Geh-Struktur an besonderer Bedeutung: Während Leistungsempfänger*innen bei der Komm-Struktur Angebote selbstständig aufsuchen müssen, sucht die Soziale Arbeit bei der Geh-Struktur aktiv die Lebenswelt der Betroffenen auf (vgl. Socialnet 2025 (a); Socialnet 2025 (b)). Für junge Menschen mit Behinderung und ihre Familien ist die Geh-Struktur oft die einzig zumutbare Form des Zugangs – Fachkräfte müssen dies in der Angebotsgestaltung konsequent berücksichtigen (vgl. Völcker 2024, S. 252). Einfache Sprache ist dabei keine optionale Ergänzung, sondern eine Voraussetzung für echte Beteiligung (vgl. Aktuell 10 2023, S. 24).

Im Bereich des Kinderschutzes gewinnt multiprofessionelle Kooperation zentrale Bedeutung. Pflegedienste, Schulen und medizinische Fachkräfte stehen oft in engerem Kontakt mit jungen Menschen und können Risikofaktoren schneller wahrnehmen (vgl. Völcker 2024, S. 252). Multiprofessionelle Gefährdungseinschätzungen müssen deshalb strukturell verankert werden. Themenpat*innen – z.B. Sonderpädagog*innen im Jugendamt – können dabei als Brücke zwischen den Systemen fungieren, und Expertisen-Listen können die Netzwerkarbeit unterstützen (vgl. Maschke 2024, S. 55). Der Schutzauftrag gemäß Paragraf 8a SGB VIII muss auch für junge Menschen mit Behinderung vollumfänglich gelten – und darf nicht auf Kosten fehlender Ressourcen oder politischen Willens ausgehöhlt werden (vgl. Herz 2024, S. 114).

Auch die Hilfeplanung muss neu konzipiert werden: Sie ist in einem partizipativen Prozess zu gestalten, der die sozialpädagogische, systemische und ressourcenorientierte Perspektive in den Vordergrund stellt und die Lebenswelt der jungen Menschen sowie ihrer Familien ganzheitlich erfasst (vgl. Urban-Stahl 2023, S. 3; Theunissen 2021, S. 76). Hilfepläne sind in einer für junge Menschen verständlichen Weise zu gestalten und müssen ihre aktive Beteiligung sicherstellen. Darüber hinaus erfordert die Zusammenführung eine inhaltliche und organisatorische Neuorientierung der Träger und Institutionen: Förderbelange und inklusionshindernde Strukturen müssen systematisch in Verfahren einbezogen werden – Flexibilität der Fachkräfte und einzelfallspezifisches Arbeiten bleiben dabei unverzichtbar (vgl. Hansbauer et al. 2024, S. 330f.; Theunissen 2021, S. 76).

5.2 Fort- und Weiterbildung als systemische Pflichtaufgabe

Verbindliche Fort- und Weiterbildungen sind eine Grundvoraussetzung für das Gelingen der Reform – und müssen vor Inkrafttreten des Gesetzes implementiert sein (vgl. Maschke 2024, S. 56; Aktuell 10 2023, S. 24f.). Auch Ausbildungs- und Studiengänge müssen reformiert werden, um Fachkräfte gezielt auf den Umgang mit jungen Menschen mit Behinderung vorzubereiten (vgl. Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung 2019, S. 11). Angesichts der bereits bestehenden Überlastung der Jugendämter und des Fachkräftemangels wäre die Übernahme von rund 260.000 jungen Menschen aus dem SGB IX ohne ein flächendeckendes Qualifizierungsprogramm nicht verantwortbar (vgl. Orban 2025, S. 29ff.; Bundesjugendkuratorium 2024, S. 2).

5.3 Professionelle Haltung und ethische Verantwortung

Inklusion erfordert eine reflektierte, selbstkritische und ambivalenztolerante Haltung. Fachkräfte müssen sich mit eigenen Werten, Vorannahmen und Machtverhältnissen im Umgang mit jungen Menschen mit Behinderung auseinandersetzen (vgl. Herz 2024, S. 117; Hansbauer et al. 2024, S. 316ff.). Haltung ist dabei kein statisches Merkmal, sondern wird in widersprüchlichen, unsicheren und komplexen Situationen aus der Praxis heraus entwickelt. Sie ist veränderbar und muss regelmäßig – individuell und im Team – reflektiert werden. Auch Organisationen tragen die Pflicht, Haltung zu beobachten, zu kommunizieren und strukturell zu verankern (vgl. Hansbauer et al. 2024, S. 319f.).

Fachkräfte bewegen sich zwischen zwei Polen: dem Paternalismus, der Entmündigung und Abhängigkeit riskiert, und der advokatorischen Haltung, die Autonomie stärkt, aber die Handlungsfähigkeit der Leistungsempfänger*innen überschätzen kann (vgl. Hansbauer et al. 2024, S. 316ff.). Ein bewusster Umgang mit Wohlwollen und übermotivierten Hilfestellungen ist dabei wichtig, da diese Dominanzstrukturen und Abhängigkeitsbeziehungen ungewollt verstärken können (vgl. Herz 2024, S. 116). Überforderungen anzuerkennen und transparent zu kommunizieren ist ein Zeichen professioneller Reife, keine Schwäche (vgl. Herz 2024, S. 117). Auch Machtsymmetrien als Auslöser für Psychodynamiken müssen in Institutionen enttabuisiert werden (vgl. Herz 2024, S. 122). Pflegemaßnahmen und körpernahe Tätigkeiten erhöhen das Missbrauchsrisiko strukturell – Täter*innen-Strukturen müssen daher umfassend und an die spezifischen Lebenssituationen der jungen Menschen angepasst reflektiert werden (vgl. Herz 2024, S. 122). Geschlecht und Sexualität müssen zudem in die Erziehungsarbeit einbezogen werden, um präventiv Grenzüberschreitungen entgegenzuwirken (vgl. Herz 2024., S. 122).

Kritisch ist zu hinterfragen, ob Fachkräfte mit der Zusammenführung etwas bewerkstelligen sollen, das strukturell nicht möglich ist, wenn gesamtgesellschaftliche Voraussetzungen fehlen (vgl. Maschke 2024, S. 57f.). Eine Verschlechterung der Arbeitsqualität darf weder zu Lasten der jungen Menschen noch der Fachkräfte gehen – besonders nicht bei der Ausübung des Wächteramtes (vgl. Orban 2025, S. 30). Die Kinder- und Jugendhilfe befindet sich bereits in einem kritischen Zustand: Jugendämter sind überlastet, stationäre Plätze fehlen, und der ASD kann seinen gesetzlichen Auftrag langfristig nicht mehr in der bisherigen Qualität erfüllen (vgl. Orban 2025, S. 31). Daraus ergeben sich nicht nur organisatorische und fachliche, sondern vor allem moralische Probleme: Sowohl die Rechte der jungen Menschen als auch die der Eltern sind gefährdet (vgl. Orban 2025, S. 31). Reflexionsprozesse müssen daher strukturell in Organisationen verankert und nicht dem Einzelnen überlassen werden. Institutionen sind verpflichtet, sich inhaltlich und organisatorisch an die veränderte Klientel anzupassen – das ist keine freiwillige Qualitätsoption, sondern eine fachliche und ethische Pflicht (vgl. Hansbauer et al. 2024, S. 331).

6. Kritische Diskussion

6.1 Das 1. KJHSRG: Strukturelle Defizite und gefährdete Rechtsansprüche

Der Referentenentwurf zum IKJHG (September 2024) wurde von vielen Fachverbänden als konzeptionell gelungener, aber noch unvollständiger Ansatz bewertet (vgl. AFET 2024, S. 1f.; Die Fachverbände für Erziehungshilfen 2024, S. 1f.). Positiv hervorzuheben waren der Behinderungsbegriff im Sinne der UN-BRK, der die Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren betont, sowie der systemische Ansatz und die Orientierung am Bedarf der Familien. Der AFET sah auch die Einbindung junger Menschen durch ein einheitliches Planungsverfahren als gelungen an (vgl. AFET 2024, S. 5). Kritisch wurde jedoch angemerkt, dass die zwei Rechtslogiken von SGB VIII und SGB IX nicht vollständig aufgebrochen werden: Die Leistungsarten blieben weitgehend parallel bestehen, Komplexleistungen fehlten, und das Risiko einer bloßen Verfahrensverlagerung statt echter Leistungsveränderung blieb bestehen (vgl. VPK 2024, S. 6; AFET 2024, S. 2f.; Welke 2023, S. 87).

Farb-Fotografie von vier Händen aus unterschiedlichen Richtungen, die jeweils ein Puzzleteil halten und diese in der Mitte zu einem Ganzen zusammensetzen.

(Foto: Vecteezy)

Mit dem Referentenentwurf zum 1. KJHSRG vom März 2026, mit dem die neue Bundesregierung den Prozess einer inklusiven Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe wieder aufnimmt, verschiebt sich die Stoßrichtung der Reform erheblich. Während das IKJHG noch auf eine bedarfsorientierte Weiterentwicklung des Systems abzielte, steht im 1. KJHSRG die Steuerung und Kostenbegrenzung im Vordergrund – ein Kurswechsel, den Fachverbände einhellig kritisieren (vgl. VPK, 2026; IGFH 2026; BAGFW 2026; Bundesfachverbände für Erziehungshilfen 2026).

Trotz des Inklusionsanspruchs sieht der Entwurf weiterhin getrennte Leistungskataloge und getrennte Bedarfsermittlungen vor, sodass eine vollständige inklusive Kinder- und Jugendhilfe strukturell unerfüllt bleibt (vgl. IGFH 2026, S. 3ff.). Damit werden genau jene Schnittstellenprobleme konserviert, die durch die Zusammenführung überwunden werden sollten (vgl. IGFH 2026, S. 9). Hinzu kommt eine Länderöffnungsklausel, die es den Ländern weiterhin erlaubt, die Zuständigkeit für Eingliederungshilfen unterschiedlich zu verorten – womit unterschiedliche Strukturen, Verfahren und Lebensbedingungen erhalten bleiben und das Ziel der Gesamtzuständigkeit faktisch unterlaufen wird (vgl. IGFH 2026, S. 15). Auch zentrale Leistungsbegriffe wie Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe bleiben im Entwurf inhaltlich ungeklärt, was konkrete Ansprüche unklar lässt (vgl. IGFH 2026, S. 5).

Besonders kritisch ist die geplante Vorrangregelung infrastruktureller Angebote gegenüber individuellen Einzelleistungen zu bewerten. Die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGFH), der Bundesverband privater Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe (VPK) und die Bundesfachverbände für Erziehungshilfen warnen einhellig, dass dieser Ansatz das Wunsch- und Wahlrecht einschränkt, die individuelle Bedarfsermittlung geschwächt und die Inanspruchnahme von Rechtsansprüchen gefährdet (vgl. VPK 2026, S. 12f.; IGFH 2026, S. 2f.; Bundesfachverbände für Erziehungshilfen 2026, S. 2). Wenn infrastrukturelle Angebote Vorrang vor bedarfsgerechten Einzelleistungen erhalten, besteht die Gefahr, dass sich Bedarfslagen verschlechtern, weil notwendige Maßnahmen verzögert oder gar nicht gewährt werden (vgl. IGFH 2026, S. 5f.). Die Bundesfachverbände fordern deshalb den umgekehrten Grundsatz: Leistungen müssen an individuellen Bedarfen ausgerichtet werden – und nicht umgekehrt (vgl. Bundesfachverbände für Erziehungshilfen 2026, S. 2). In Verbindung mit dem geplanten Wegfall aufwändiger Diagnoseprozesse zur individuellen Bedarfsermittlung – der im Entwurf ausdrücklich vorgesehen ist – entsteht der Eindruck, dass Kosten- und Steuerungsinteressen die fachliche Qualität verdrängen (vgl. Bundesfachverbände für Erziehungshilfen 2026, S. 2; IGFH 2026, S. 6). Dies würde langfristig nicht nur den Bedarfen junger Menschen schaden, sondern auch dem Kernauftrag professioneller Sozialer Arbeit widersprechen.

Im Bereich der ambulanten Hilfen, insbesondere der Eingliederungshilfe, fehlen dem Entwurf verbindliche, bundeseinheitliche Regelungen zur Vereinbarung von Leistungen, Qualität und Entgelten. Ohne solche Grundlagen ist weder eine effektive Qualitätssicherung noch ein wirksamer Rechtsschutz möglich (vgl. VPK 2026, S.19f.; IGFH 2026, S. 13). Auch die Teilhabeassistenz im Bildungsbereich ist betroffen: Trotz inklusiver Ausgestaltung des Bildungszugangs droht die Verwehrung individueller Assistenzleistungen, wodurch junge Menschen mit einer drohenden oder bestehenden Behinderung massiv in ihren Rechtsansprüchen beschnitten werden (vgl. IGFH 2026, S. 7). Und schließlich schwächt der Entwurf durch die Streichung des Anspruchs auf unabhängige Unterstützung sowie ungenügender Hinweispflichten die Begleitung der Leistungsberechtigten weiter (vgl. IGFH 2026, S. 3f.).

Besonders weitreichend sind die Konsequenzen für die Bildungsassistenz: Durch die infrastrukturelle Ausgestaltung werden bedarfsgerechte Einzelleistungen künftig erheblich schwerer durchzusetzen sein, was gleichberechtigte Teilhabe strukturell gefährdet (vgl. BAGFW 2026, S. 9f.). Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) und der VPK machen darauf aufmerksam, dass Eltern im Einzelfall aktiv nachweisen und begründen müssen, dass infrastrukturelle Angebote ihre Kinder nicht bedarfsdeckend unterstützen – ein Verfahren, das individuelle Hilfen faktisch zur Ausnahme werden lässt (vgl. BAGFW 2026, S. 10; VPK 2026, S. 12). Systemische Verantwortungslücken, die zu Lasten der Leistungsempfänger*innen gehen, werden als wahrscheinliche Folge eingeschätzt (vgl. BAGFW 2026, S. 10). Standardisierte Angebotsformen können individuelle Entwicklungsverläufe und inklusive Unterstützungsbedarfe nicht vollständig ersetzen (vgl. VPK 2026, S. 6). In der Gesamtschau besteht die Gefahr, dass der Referentenentwurf das Ziel einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe verfehlt und mit einer wesentlichen Verschlechterung der Lebensbedingungen leistungsberechtigter junger Menschen einhergeht (vgl. BAGFW 2026, S. 4f.). Dabei handelt es sich, wie die BAGFW unmissverständlich betont, um Kinderrechte und einen grundgesetzlichen Auftrag, der Ressourcen statt Einsparungsmaßnahmen erfordert (vgl. Bundesfachverbände für Erziehungshilfen 2026, S. 43).

6.2 Strukturelle Risiken und gesellschaftliche Paradoxien

Strukturelle Risiken gefährden die Umsetzung der Reform erheblich: Fachkräftemangel, Überlastung der Jugendämter, unzureichende Finanzierung und fehlende Barrierefreiheit bilden ein System von Hindernissen, das ohne gezielte politische Intervention nicht überwunden werden kann. Kostendruck und betriebswirtschaftliche Steuerungslogiken drohen dabei, die Soziale Arbeit in einen Betrieb zu verwandeln, der individuelle Bedarfe nicht mehr ethisch-moralisch, sondern ökonomisch bewertet (vgl. Thiersch 2015, S. 45; Orban 2025, S. 30). Symbolhaft dafür steht auch die Einführung des Hilfe- und Leistungsplans im 1. KJHSRG: Künftig soll die Durchführung von Hilfeplankonferenzen nicht mehr verpflichtend sein, was die Verbindlichkeit der Hilfe- und Leistungsplankonferenz erheblich schwächt (vgl. VPK 2026, S. 14). Zudem werden durch die Verengung auf überprüfbare Erfolgslogiken komplexe Problemlagen junger Menschen in vereinfachende Wirkungsmodelle gepresst, die der Lebensrealität nicht gerecht werden können und Hilfemaßnahmen unter Kosten- und Erfolgsdruck stellen (vgl. IGFH 2026, S. 10). Auch der Kostendruck auf Träger verhindert eine Weiterentwicklung der inklusiven Umsetzung (vgl. Herz 2024, S. 123). Finanzierungen dürfen nicht konkurrierend gestaltet sein - ein Grundprinzip, das der Referentenentwurf noch nicht ausreichend absichert (vgl. Herz 2024, S. 125).

Dass es sich dabei nicht nur um abstrakte Befürchtungen handelt, verdeutlichen die konkreten Einsparungsziele des 1. KJHSRG: Der Entwurf sieht eine Kostenreduzierung von über 200 Millionen Euro bis 2028 und von rund 2,7 Milliarden Euro bis 2036 vor (vgl. Bundesfachverbände für Erziehungshilfen 2026, S. 43). Angesichts dieser Zahlen nehmen die Bundesfachverbände für Erziehungshilfen und die BAGFW die Betonung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Entwurf nicht nur als sozialpolitisches Signal, sondern als konkrete Gefährdung der Bedarfsdeckung wahr (vgl. Bundesfachverbände für Erziehungshilfen 2026, S. 3; BAGFW 2026, S. 5). Die BAGFW warnt explizit, dass die im Entwurf vorgesehene Umsteuerung des Leistungssystems vorrangig Einsparungszielen dient statt einer Verbesserung der Lebenslagen junger Menschen (vgl. BAGFW 2026, S. 5). Kürzungen bei individueller Bedarfsdeckung würden sich langfristig negativ auf die gesamte Gesellschaft auswirken – handelt sich um einen grundgesetzlichen Auftrag, der Ressourcen erfordert (vgl. Bundesfachverbände für Erziehungshilfen 2026, S. 43). Die Qualitätssicherung sowie die Klärung von Mehrbedarfen sind im Entwurf ebenso ungeklärt wie die Frage, wer konkret die Qualitätsstandards definiert und überwacht (vgl. Bundesfachverbände für Erziehungshilfen 2026, S. 3).

Zusätzlich bestehen erhebliche Unklarheiten hinsichtlich der Finanzierungsverantwortung: Die Aufteilung der Kosten zwischen Bund, Ländern, Kommunen und weiteren Akteuren ist im Entwurf ungeklärt, wobei insbesondere eine Verlagerung finanzieller Lasten auf die Kommunen droht (vgl. VPK 2026, S. 23). Einmalige Investitionen, der notwendige Ausbau der Infrastruktur sowie Folgekosten durch versäumte Unterstützungsangebote sind in der Planung nicht vollumfänglich berücksichtigt (vgl. VPK 2026, S. 23). Besonders die Jugendsozialarbeit, die bereits jetzt an finanziellen Grenzen operiert und in ländlichen Räumen nur bedingt vertreten ist, soll künftig zusätzlich Hilfen zur Erziehung übernehmen – eine Aufgabenausweitung, die der VPK als kaum realistisch finanzierbar einschätzt (vgl. VPK 2026, S. 9f.). Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen verlagert werden, ohne die damit verbundenen fachlichen, strukturellen und finanziellen Zuständigkeiten zu klären (vgl. VPK 2026, S. 14). Die BAGFW sieht dadurch die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems gefährdet und fordert, dass finanzielle und personelle Ressourcen vor Inkrafttreten des Gesetzes verbindlich festgelegt werden (vgl. BAGFW 2026, S. 42).

Maschke (2024, S. 57f.) stellt grundlegende gesellschaftliche Fragen, die im Reformprozess nicht ausgeblendet werden dürfen: Versuchen Fachkräfte etwas, das strukturell nicht möglich ist, wenn gesamtgesellschaftliche Voraussetzungen fehlen? Schließen neoliberale Gesellschaftsstrukturen und echte Inklusion sich nicht aus, wenn die notwendigen Ressourcen im Alltag nicht bereitgestellt werden? Würde eine unzulänglich abgesicherte Zusammenführung eine Form gesellschaftlich verursachter Gewalt gegen junge Menschen darstellen? Diese Fragen sind unbehaglich – aber sie müssen offen und ehrlich diskutiert werden, um eine Inklusion zu verhindern, die mehr schadet als nützt.

Hinzu kommt eine entwicklungspsychologische Paradoxie: Trotz des gesellschaftlichen Inklusionsvorhabens bilden Kinder frühzeitig Hierarchien und Vorurteile anhand von Vielfaltsmerkmalen (vgl. Ahrbeck 2016, S. 83; Ali-Tani 2017, S. 6f.). Junge Menschen mit Behinderung können dadurch in gemeinsamen Settings Frustration und Erniedrigung erleben. Es ist daher nicht das Ziel, Kinder vor der Realität fernzuhalten, sondern psychische Belastungen zu minimieren – was in spezialisierten Settings manchmal besser gelingt als in inklusiven, die personell und strukturell nicht ausreichend ausgestattet sind (vgl. Ahrbeck 2016, S. 86).

7. Fazit und Ausblick

Die Zusammenführung von SGB VIII und SGB IX ist sozialpolitisch geboten und folgt dem Inklusionsauftrag der UN-BRK. Sie bietet die Chance, eine historisch gewachsene Zuständigkeitsspaltung zu beenden, Schnittstellenprobleme zu beseitigen und junge Menschen mit Behinderung ganzheitlicher zu unterstützen. Der Referentenentwurf zum IKJHG (2024) zeigte, dass eine konzeptionell tragfähige inklusive Reform möglich ist. Umso deutlicher markiert der Referentenentwurf zum 1. KJHSRG (2026) einen Rückschritt: Er priorisiert Steuerung und Einsparung über bedarfsgerechte Versorgung und verfehlt damit den Kern des Inklusionsauftrags.

Eine gelingende Reform erfordert, dass individuelle Bedarfsermittlung und -deckung strukturell Vorrang vor infrastrukturellen Pauschalangeboten behalten – und dass Leistungen an den Bedarfen junger Menschen ausgerichtet werden, nicht umgekehrt (vgl. Bundesfachverbände für Erziehungshilfen 2026, S. 2; IGFH 2026, S. 6). Dies setzt flächendeckende, verpflichtende Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte voraus, die vor Inkrafttreten des Gesetzes implementiert sein müssen, ebenso wie eine strukturell abgesicherte Barrierefreiheit – räumlich, kommunikativ und sozial. Bedarfsgerechte Assistenzleistungen müssen verbindlich und überall zugänglich sein, die Finanzierungsverantwortung zwischen Bund, Ländern und Kommunen muss klar geregelt werden, und in Organisationen braucht es eine Reflexionskultur, die professionelle Haltung nicht dem Einzelnen überlässt, sondern institutionell fördert und absichert.

Ohne diese Voraussetzungen droht die Zusammenführung das Gegenteil dessen zu bewirken, was sie bezweckt: eine exkludierende Inklusion – formale Zugehörigkeit ohne reale Teilhabe. Das wäre weder mit den Rechten junger Menschen mit Behinderung vereinbar noch mit dem grundgesetzlichen Auftrag, der Ressourcen erfordert statt Einsparungsmaßnahmen (vgl. Bundesfachverbände für Erziehungshilfen 2026, S. 43). Weiterer Forschungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich der Langzeitwirkungen auf das Wohlbefinden junger Menschen, der Wirksamkeit von Verfahrenslots*innen sowie der organisationalen Transformationsprozesse in Jugendämtern und bei Trägern. Die Reform des SGB VIII ist beispielhaft für alle Inklusionsdebatten: Sie zeigt, wie viele Akteure, Strukturen und Ressourcen zusammenwirken müssen – und wie groß die Lücke zwischen normativem Anspruch und gelebter Praxis noch ist.

Literatur

AFET (2024). Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG) vom 16.09.2024. Hannover: AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e.V.

Ahrbeck, B. (2016). Inklusion. Eine Kritik. 3., aktualisierte Auflage. Stuttgart: W. Kohlhammer GmbH.

Aktuell 10 (Hrsg.) (2023). Leitaspekte zu spezifischen Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung oder drohender Beeinträchtigung sowie zur Wahrnehmung des Schutzauftrages der Brandenburger Jugendämter. Fachstelle Kinderschutz Brandenburg. URL: https://fachstelle-kinderschutz.de

Ali-Tani, C. (2017). Wie Kinder Vielfalt wahrnehmen. Vorurteile in der frühen Kindheit und die pädagogischen Konsequenzen. KiTa-Fachtexte.

BAGFW (Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V.) (2026). Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) zum Referentenentwurf Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG). Berlin: BAGFW.

Balz, H.-J.; Kuhlmann, C. & Mogge-Grotjahn, H. (Hrsg.) (2019). Monitoring. Kontroversen der sozialen Inklusion. In: Blätter der Wohlfahrtspflege 1/2019. Stuttgart: Nomos.

Becker-Lenz, R.; Busse, S.; Ehlert, G. & Müller-Hermann, S. (Hrsg.) (2015). Bedrohte Professionalität. Wiesbaden: Springer VS.

Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung (2018). Die UN-Behindertenrechtskonvention. Bonn: Hausdruckerei BMAS.

Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung (Hrsg.) (2019). Teilhabeempfehlungen. Mehr Inklusion wagen! Berlin: Hausdruckerei BMAS.

BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) (Hrsg.) (2021). Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen. URL: https://www.bmas.de

BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) (o.J.): Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. URL: https://www.bmas.de

BMFSFJ (2024). Teil 2. Ergebnis der Untersuchung nach Paragraf 108 Absatz 2 SGB VIII. Berlin: BMFSFJ.

Bundesfachverbände für Erziehungshilfen (2026). Positionspapier der Bundesfachverbände für Erziehungshilfen. Zur Strukturreform des SGB VIII - Inklusion, Steuerung und Rechtsanspruch. Zugriff am 24.04.2026 von https://afet-ev.de/themenplattform/positionspapier-der-bundesfachverbaende-fuer-erziehungshilfen-zur-strukturreform-des-sgb-viii-inklusion-steuerung-und-rechtsanspruch-15042026

Bundesjugendkuratorium (2024). Kinder- und Jugendhilfe braucht jetzt eine Reform des SGB VIII - Inklusion durch eine Zusammenführung von Leistungsangeboten im SGB VIII stärken. Offener Brief 07/2024.

Chodan, W.; Hässler, F.; Reis, O. (2021). Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. In: Sexualforschung 2021; 34: 137-151.

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU); Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU) & Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) (Hrsg.) (2025). Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag. URL: https://www.koalitionsvertrag2025.de

Conrad-Giese, M. (2020). Persönliche Assistenz für Kinder mit Behinderungen. Baden-Baden: Nomos.

Deutscher Bundestag (2021). Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG). Drucksache 19/26107.

Die Fachverbände für Erziehungshilfen in Deutschland (2024). Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG) vom 16.09.2024.

DIJuF (Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.) (2025). IKJHG wird nicht mehr in dieser Legislatur verabschiedet. URL: https://dijuf.de

Fehrenbacher, R.; Bopp, C. (2012). Erst ausgliedern, dann eingliedern? In: S.B. Gahleitner & H.G. Homfeldt (Hrsg.): Kinder und Jugendliche mit speziellem Versorgungsbedarf. Weinheim: Beltz-Juventa.

Felder, M. & Schneiders, K. (2016). Inklusion kontrovers. Schwalbach: Wochenschau Verlag.

Götze, H. (1990). Verhaltungsgestörte in Integrationsklassen. In: Zeitschrift für Heilpädagogik 41 (Jg.), Heft 12, S. 832-840.

Hansbauer, P.; Merchel, J. & Schone, R. (Hrsg.) (2024). Kinder- und Jugendhilfe. Grundlagen, Handlungsfelder, professionelle Anforderungen. 2. Aufl. Stuttgart: Kohlhammer.

Heimlich, U. (2025). Inklusion leben! Auf dem Weg zur inklusiven Gesellschaft. Stuttgart: Kohlhammer.

Herz, B. (2024). Kinder und Jugendliche mit Behinderung. In: D. Kieslinger & J. Owsianowski (Hrsg.), Inklusiver Kinderschutz. S. 111-128. Freiburg: Lambertus.

Huber, J. (2022). Zu den Erfahrungen von Fachkräften der Behindertenhilfe im Kinderschutz. In: Kindesmisshandlung und -vernachlässigung, 25 (b), 142-155.

Huber, J. (2024). Kinderschutz von Kindern mit Behinderung und Beeinträchtigungen. In: D. Kieslinger & J. Owsianowski (Hrsg.), Inklusiver Kinderschutz. S. 145-168. Freiburg: Lambertus.

Huppertz, L. & Engels, D. (2024). Kapitel D: Vergleich der Systeme der Kostenheranziehung in der Eingliederungshilfe nach SGB VIII und nach SGB IX Teil 2. In: BMFSFJ: Teil 2 Untersuchung nach Paragraf 108 Absatz 2 SGB VIII. Berlin: BMFSFJ.

IGFH (Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen) (2026). Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMBFSFJ. Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturgesetz (1. KJHSRG) vom 23. März 2026. Frankfurt am Main: Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen e.V.

Kieslinger, D. & Owsianowski, J. (Hrsg.) (2024). Inklusiver Kinderschutz. Anforderungen, Herausforderungen, Perspektiven. Freiburg: Lambertus.

Maschke, B. (2024). Inklusiver Kinderschutz und inklusive Kindeswohlorientierung. In: D. Kieslinger & J. Owsianowski (Hrsg.), Inklusiver Kinderschutz. S. 45-58. Freiburg: Lambertus.

Orban, R. (2025). Jugendhilfe neu denken. Eine konstruktive Streitschrift. Heidelberg: Carl-Auer.

Paritätischer Wohlfahrtsverband Bayern (Hrsg.) (2023). Das KJSG: Besserer Kinderschutz, mehr Partizipation und Teilhabe für Alle. Regensburg: Walhalla u. Prätoria Verlag.

Ramboll Management Consulting GmbH (2024). Kapitel C: Berechnung der geschätzten einmaligen Umstellungskosten. In: BMFSFJ: Teil 2 Untersuchung nach Paragraf 108 Absatz 2 SGB VIII. Berlin: BMFSFJ.

Röhm, I.; Froncek, B. & Mühlmann, T. (2024). Kapitel B: Wissenschaftliche Analyse gesetzlicher Regelungsoptionen. In: BMFSFJ: Teil 2 Untersuchung nach Paragraf 108 Absatz 2 SGB VIII. Berlin: BMFSFJ.

Sander, A. (1994). Wohnortnahe Integration - Grundzüge, Probleme, Erfahrungen. Frankfurt am Main: Arbeitskreis Grundschule.

Scheiwe, K.; Schröer, W.; Wapler, F. & Wrase, M. (Hrsg.) (2023). Inklusion und die Rechte junger Menschen. Baden-Baden: Nomos.

Seifert, M. (2023). Mütter, Väter und Großeltern von Kindern mit Behinderung. In: U. Wilken & B. Jeltsch-Schudel (Hrsg.), Elternarbeit und Behinderung. Stuttgart: Kohlhammer.

Sesselmann, B. (2012). Familienleben mit geistig behinderten Kindern. Marburg: Tectum Verlag.

Socialnet (2025) (a). Geh-Struktur. URL: https://www.socialnet.de/lexikon/Geh-Struktur

Socialnet (2025) (b). Komm-Struktur. URL: https://www.socialnet.de/lexikon/Komm-Struktur

Speck, O. (2013). Geistige Behinderung. In: G. Theunissen et al. (Hrsg.): Handlexikon Geistige Behinderung. 2. Aufl. Stuttgart: Kohlhammer.

Stichweh, R. (2013). Inklusion und Exklusion in der Weltgesellschaft. In: Zeitschrift für Inklusion-online 8 (Jg.), Heft 1, S. 1-9.

Stichweh, R. (2009). Leitgesichtspunkte einer Soziologie der Inklusion oder Exklusion. In: R. Stichweh & W. Paul (Hrsg.): Inklusion und Exklusion. Wiesbaden: VS.

Theunissen, G. (2021). Geistige Behinderung und Verhaltensauffälligkeiten. 7. Aufl. Bad Heilbrunn: Klinkhardt.

Thiersch, H. (2015). Berufsidentität und Lebensweltorientierte Soziale Arbeit. In: R. Becker-Lenz et al. (Hrsg.), Bedrohte Professionalität. S. 43-61. Wiesbaden: Springer VS.

Urban-Stahl, U. (2023). Hilfeplan und Gesamtplanverfahren. Was sie gemein haben und was sie unterscheidet. URL: https://dijuf.de

Völcker, C. (2024). Inobhutnahmen beeinträchtigter Kinder gemäß SGB IX. In: D. Kieslinger & J. Owsianowski (Hrsg.), Inklusiver Kinderschutz. S. 247-255. Freiburg: Lambertus.

VPK (Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V.) (2024). Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe vom 16.09.2024. Berlin: VPK.

VPK (Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V.) (2026). Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe vom 23.03.2026. Berlin: VPK.

Welke, A. (2023). SGB VIII und BTHG: Mehr als Schnittstellenmanagement. In: Scheiwe et al. (Hrsg.), Inklusion und die Rechte junger Menschen. Baden-Baden: Nomos.

Wendeler, J. (1993). Geistige Behinderung. Pädagogische und psychologische Aufgaben. Weinheim, Basel: Beltz.

Wilken, U. & Jeltsch-Schudel, B. (Hrsg.) (2023). Elternarbeit und Behinderung. 2. Aufl. Stuttgart: Kohlhammer.

Zinsmeister, J. (o.J.). Kinderschutz in der Jugend- und Behindertenhilfe. Köln: Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften.