Ende März 2026 hat das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) den Entwurf für das Erste Gesetz zur Reform der Kinder- und Jugendhilfe vorgelegt. Er soll zum 1. Januar 2028 in Kraft treten und die dritte Stufe des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes einläuten. Obwohl die Reform als Modernisierung dargestellt wird, zeigt sich bei genauerem Hinsehen, dass zentrale Regelungen vor allem auf Einsparungen abzielen – zulasten junger Menschen und freier Träger.
Zu den wichtigsten Regelungen:
Grundsätzlich positiv bewerten wir die Zusammenführung der Eingliederungshilfe im SGB VIII. Gleichzeitig wird jedoch die angestrebte inklusive Gesamtzuständigkeit im vorliegenden Entwurf nicht konsequent umgesetzt und es werden weiterhin getrennte Anspruchsgrundlagen und Leistungskataloge übernommen. Zudem entstehen neue Probleme, etwa durch die Bevorzugung inklusiver Einrichtungen, wodurch spezialisierte Anbieter benachteiligt werden könnten. Grundsätzlich positiv: Hilfe aus einer Hand, ein einheitlicher Ansprechpartner, kein Zuständigkeitsgerangel mehr. Aber: Für Einrichtungen, die heute in beiden Systemen tätig sind, bedeutet dies auch erhebliche strukturelle Veränderungen und zunächst steigende Komplexität in der Leistungsplanung. Problematisch ist der neue § 35a Abs. 4 S. 2 SGB VIII-E: Er verpflichtet Jugendämter, bei Eingliederungshilfe im Regelfall inklusive Einrichtungen zu beauftragen, also solche, die gleichzeitig Kinder mit und ohne Behinderung betreuen. Das klingt gut, ist aber fachlich und finanziell ungelöst: Spezialisierte Anbieter, die bislang ausschließlich Kinder mit Behinderungen begleiten, werden strukturell benachteiligt, ohne dass Finanzierungsfragen oder Übergangslösungen geregelt wären. Der Wettbewerb wird zu Lasten spezialisierter Fachkompetenz verzerrt.
Zentrales Element des Gesetzentwurfs ist der Vorrang sogenannter infrastruktureller Angebote. Diese sollen künftig bevorzugt eingesetzt werden, auch wenn sie gegenüber individuellen Hilfen nur „gleichermaßen geeignet“ sind. In dieser Regelung sehen wir eine deutliche Einschränkung bedarfsgerechter Unterstützung und rechtlicher Ansprüche junger Menschen. So sieht der neue § 27a Abs. 4 SGB VIII-E vor, dass sogenannte infrastrukturelle Angebote (etwa Leistungen nach §§ 16–18, §§ 22–25 oder § 13 SGB VIII) vorrangig gewährt werden, wenn sie gegenüber dem individuellen Bedarf „gleichermaßen geeignet" sind. Für Jugendliche und junge Volljährige gilt ein verschärfter Vorrang zugunsten der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII. Das erklärte Ziel: Einsparungen von bis zu 250 Millionen Euro pro Jahr ab 2033 allein durch den Vorrang von § 13-Maßnahmen gegenüber Hilfen nach § 34 SGB VIII.
Der individuelle Rechtsanspruch auf Schulbegleitung, sowohl im Bereich der Hilfe zur Erziehung (§ 27a Abs. 5 SGB VIII-E) als auch der Eingliederungshilfe (§ 35d Abs. 4 SGB VIII-E), wird faktisch abgeschafft. Künftig soll die erforderliche Anleitung und Begleitung in Kita und Schule grundsätzlich als infrastrukturelles „Pooling-Angebot" im Sinne des neuen § 80a SGB VIII-E erbracht werden. Eine individuelle Einzelhilfe bleibt nur noch im Ausnahmefall möglich, wenn der Bedarf „ausschließlich" durch individuelle Leistungserbringung gedeckt werden kann. Das bedeutet: Wer Einzelhilfe benötigt, muss künftig selbst darlegen und beweisen, dass das Infrastrukturangebot nicht ausreicht. Die Beweislast liegt beim schutzbedürftigen Kind und seiner Familie. Flankiert wird dies dadurch, dass für Infrastrukturangebote nach § 80a SGB VIII-E die Vorschriften zur individuellen Hilfe- und Leistungsplanung (§§ 36–38d) ausdrücklich nicht gelten. Eine maßgeschneiderte Bedarfsermittlung im Einzelfall wird damit zur Ausnahme.
Das Wunsch- und Wahlrecht bleibt formal bestehen, wird aber durch das Vorrangangebot erheblich eingeschränkt. Bei infrastrukturellen Angeboten gibt es typischerweise nur einen begrenzten Kreis von Leistungserbringern, häufig kommunale oder trägerneutrale Strukturen. Der Wunsch nach einem bestimmten freien Träger oder einer individuellen Hilfeform kann mit Verweis auf ein vorhandenes Infrastrukturangebot abgewiesen werden. Damit beschränkt sich das Wunsch- und Wahlrecht auf vorhandene Leistungserbringer. Im infrastrukturellen Raum wird es kaum Wahlmöglichkeiten geben.
Die individuelle Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII war bislang verbindlicher Kern des Beteiligungsgedankens. Mit dem Entwurf wird die Beteiligung junger Menschen und ihrer Familien auf die neue „Hilfe- und Leistungsplankonferenz" nach § 36b SGB VIII-E verlagert, die jedoch nicht mehr von Amts wegen verpflichtend ist. Sie kommt nur zustande, wenn der Leistungsberechtigte sie vorschlägt oder das Jugendamt die Durchführung anregt und der Betroffene zustimmt. Das setzt voraus, dass Familien und junge Menschen ihr Vorschlagsrecht überhaupt kennen.
Der Grundsatz der Trägerpluralität ist im SGB VIII verankert. Er steht unter erheblichem Druck. Die strukturelle Bevorzugung infrastruktureller Angebote begünstigt großflächige, kommunal oder pauschal finanzierte Anbieter. Kleinere, spezialisierte und methodisch profilierte Träger werden verdrängt, nicht durch eine explizite Regelung, sondern durch das Zusammenspiel von Vorrang, Finanzierungslogik und reduzierter Einzelfallsteuerung.
Im vorliegenden Entwurf bleiben Ambulante Hilfen strukturell benachteiligt, da weiterhin keine Schiedsstellenfähigkeit besteht, sie bei ambulanten Hilfen in der Eingliederungshilfe sogar zurückgenommen wurde und zentrale Kosten nicht realistisch refinanziert werden. Der VPK warnt insbesondere auch vor dem Hintergrund des Vorrangs infrastruktureller Angebote vor Qualitätsverlusten und Angebotsrückgang.
Hinzu kommt: Im Entwurf fehlen Regelungen zum Leistungserbringerrecht bei infrastrukturellen Angeboten vollständig. Wie Leistungserbringer ausgewählt werden, nach welchen Kriterien, ob und wie ein freier Träger Rechte geltend machen kann, all das bleibt offen. Für Träger, die systematisch übergangen werden, gibt es derzeit keine rechtlich gesicherte Grundlage zur Gegenwehr. Das ist ein unhaltbarer Zustand.
Auch die Regelung zu § 85 Abs. 5 SGB VIII-E ist besorgniserregend: Länder wie Bayern und NRW können den Vollzug der gesamten Eingliederungshilfe auf Körperschaften außerhalb der Jugendhilfe übertragen, mit völlig ungeklärten Konsequenzen für bestehende Vereinbarungen nach § 77 und § 78b SGB VIII.
Der Entwurf verfolgt die klare Absicht, Einsparungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu erzielen. Hierbei schätzt der VPK die Kostenschätzungen des Entwurfs als unrealistisch ein, da insbesondere Folgekosten durch den unzureichenden oder verspäteten Einsatz individueller Hilfen zu erwarten sind. Zudem sind Zuständigkeiten und Finanzierungsfragen zwischen Bund, Ländern und Kommunen nicht ausreichend geklärt.
Weitere Änderungen betreffen u. a. Vereinfachungen bei Verfahren für unbegleitete minderjährige Ausländer, die Kostenbeteiligung sowie strengere Regelungen beim Alkoholkonsum von Jugendlichen.
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass der Entwurf wichtige Themen aufgreift, aus unserer Sicht jedoch falsche Schwerpunkte setzt. Dies betrifft vor allem durch die Neuregelungen erhoffte Einsparungen, die häufig vor dem individuellen Bedarf der jungen Menschen stehen. Es drohen standardisierte Angebote, die passgenaue Hilfen ersetzen, während rechtliche Sicherheiten und Qualitätsfragen ungeklärt bleiben.
Anbei finden Sie unsere ausführliche Stellungnahme sowie den Referentenentwurf und die Synopse des BMBFSFJ und des DIJuF.
