1. Vorbemerkung
Kinder und Jugendliche vor allen Formen von Gewalt, insbesondere vor sexueller Gewalt und Ausbeutung zu schützen, zählt zu den grundlegenden Aufgaben des Staates und der Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund wurden in den vergangenen Jahren vielfältige, aus Sicht des Bundesverbandes privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. (VPK) sehr zu begrüßende Schritte in Richtung einer Verbesserung und Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen unternommen. Insbesondere zeigt sich dies in der Installierung des Amtes des oder der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs im Jahr 2010 sowie der Einrichtung des dort angesiedelten Betroffenenrates und der Unabhängigen Aufarbeitungskommission.
Der vorgelegte Referentenentwurf sieht die gesetzliche Verankerung der Struktur der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM) sowie eine ebenfalls gesetzlich verankerte und durch Forschungsergebnisse fundierte Berichtspflicht in Form eines wiederkehrenden Lageberichts zum Ausmaß sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche vor, der gleichzeitig die Identifizierung von Lücken und Bedarfen für wirkungsvolle Ansätze zur Prävention, Intervention und Hilfen sowie zur Forschung und Aufarbeitung enthält.
Der VPK begrüßt die nun anstehende Umsetzung der bereits im Jahr 2021 im Koalitionsvertrag angekündigten Pläne und bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf. Der Verband hält den vorliegenden Entwurf mit seinen verschiedenen Maßnahmen grundsätzlich für gut geeignet, die notwendigen Strukturen für den Schutz vor und die Vermeidung von sexueller Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen weiter auszubauen und zu verbessern. Auch berücksichtigt der Entwurf konsequent den Aspekt der inklusiven Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, was im Sinne einer ganzheitlichen Umsetzung des Prozesses sehr zu begrüßen ist.
Im Hinblick auf die damit verbundene Arbeit der vergangenen Jahre, das Engagement und den großen Einsatz, den das zuständige Referat im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zusammen mit dem Arbeitsstab der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs geleistet hat und auch zukünftig noch leisten wird, bedankt sich der VPK und nimmt zu einzelnen Punkten im Folgenden Stellung.
2. Im Einzelnen
Der VPK begrüßt insbesondere die folgenden Punkte:
- Verankerung des Amtes des oder der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM):
Wie im vorliegenden Referentenentwurf dargelegt, hat der bzw. die Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs in den vergangenen Jahren durch unterschiedliche Informationskampagnen, Forschungsprojekte, Veranstaltungen und Beteiligungsformate Betroffener deutlich zu einer Sensibilisierung und Befassung der Öffentlichkeit mit dem Thema der sexuellen Gewalt und Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen beigetragen. Dadurch wurde das Sprechen über sexuelle Gewalt und Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen erst möglich. Eine andauernde gesetzliche Verankerung dieses Amtes auf Bundesebene ist daher von zentraler Bedeutung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen und die Vertretung und Sichtbarmachung der Belange von in Kindheit und Jugend von sexueller Gewalt und Ausbeutung betroffenen Menschen. Aufgrund ihrer Unabhängigkeit kann der oder die UBSKM das Vertrauen von Betroffenen gewinnen und eine anwaltliche Funktion für den Schutz aller Kinder und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung wahrnehmen und darüber hinaus politischen wie fachlichen Forderungen an Staat und Gesellschaft ein großes Gewicht verleihen. Dieser wesentlichen Bedeutung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung in Deutschland ist aus Sicht des VPK durch eine gesetzliche Verankerung als zentrale Struktur im Kinderschutz unbedingt langfristig auf Bundesebene Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die wichtige Arbeit des Betroffenenrates und der Unabhängigen Aufarbeitungskommission, deren zukünftige Arbeit ebenfalls auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden sollte.
- Einführung einer forschungsbasierten Berichtspflicht:
Bis zum heutigen Tage fehlt eine gesetzlich verankerte und durch Forschungsergebnisse fundierte Berichtspflicht hinsichtlich der Entwicklungen im Bereich sexualisierter Gewalt und Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen. Der VPK begrüßt daher die Absicht, mit dem Gesetzentwurf kontinuierlich einen wiederkehrenden Lagebericht zum Ausmaß sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche vorzulegen, der die Identifizierung von Lücken und Bedarfen für wirkungsvolle Ansätze zur Prävention, Intervention und Hilfen sowie zur Forschung und Aufarbeitung enthält.
- Einrichtung eines Zentrums für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen sowie Durchführung der Dunkelfeldforschung mit begleitenden Maßnahmen und Einführung einer Berichtspflicht:
In Anbetracht der Tatsache, dass das Dunkelfeld weitaus größer als das Hellfeld ist, begrüßt der VPK den geplanten Ausbau einer entsprechenden Dunkelfeldforschung und die Einrichtung eines Forschungszentrums zur evidenzbasierten Weiterentwicklung wirksamer Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Durch die Einführung des Forschungszentrums können unter anderem Risikogruppen besser identifiziert und Maßnahmen zu Intervention und Prävention entwickelt und ausgebaut werden.
- Förderung der individuellen Aufarbeitung durch den Ausbau des Beratungssystems:
Sowohl durch das Angebot des Hilfe-Telefons als auch durch das Hilfe-Portal des UBSKM finden Betroffene bereits heute Anlaufstellen, über die sie wirksame und verlässliche Unterstützung bei sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend erhalten können. Die nun vorgesehene zukünftige Bereitstellung eines Beratungssystems zur Verbesserung dieser Unterstützungsangebote wird vom VPK begrüßt. Positiv und vielversprechend wird demnach auch die Idee bewertet, mit einer gesetzlichen Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) eine entsprechende Verbindlichkeit herzustellen.
- Erweiterung der verpflichtenden Anwendung von Schutzkonzepten:
Das Thema Kinderschutz und die Befassung mit der einrichtungsindividuellen Konzeption und Implementierung von Schutzkonzepten nimmt in der Arbeit des VPK seit Jahren einen hohen Stellenwert ein. Insofern begrüßt und unterstützt der Verband die im vorgelegten Referentenentwurf angekündigte verbindliche Qualitätsentwicklung und -sicherung zum Gewaltschutz, die fortan nicht mehr nur auf Einrichtungen und Familienpflege beschränkt sein, sondern sich auf alle Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe sowie alle Bereiche, in denen Kinder und Jugendliche geschützt werden müssen, beziehen soll.
- Recht auf Akteneinsicht zur Aufarbeitung von Betroffenen:
Der VPK begrüßt die Stärkung der Rechte Betroffener insofern, als dass diese laut dem vorliegenden Referentenentwurf ausdrücklich Zugang zu Akten beim Jugendamt erhalten sollen, das ihnen Auskunft zu ihrem Fall erteilt. Zudem soll das Jugendamt durch Vereinbarungen sicherstellen, dass Betroffene auch bei Leistungserbringern Akteneinsicht und Auskünfte hierzu erhalten. Da Betroffene oftmals viel Zeit benötigen, bis sie über ihre Erfahrungen und das ihnen zugefügte Leid sprechen oder diese Erfahrungen öffentlich machen können, da sie manchmal erst Jahrzehnte später Zugang zu ihren Erinnerungen haben oder aber erst durch jahrelange Therapie an Erinnerungen gelangen, ist die Verlängerung bzw. Konkretisierung von Aufbewahrungsfristen aus Sicht des VPK eindeutig zu begrüßen. In diesem Zusammenhang weist der VPK jedoch gleichzeitig darauf hin, dass die vorgeschlagene Verlängerung des Rechts auf Akteneinsicht unbedingt genau juristisch geprüft und mit anderen, ggf. konkurrierenden Regeln zum Datenschutz, abgeglichen werden muss. Erst nach Vorliegen klarer verbindlicher Regelungen können die Leistungserbringer die Unterlagen über den bisher rechtlich festgelegten Zeitraum hinaus aufbewahren.
- 24h-Telefonhilfe-Hotline für die praxisnahe und vertrauliche Beratung zu Fragen rund um das Thema Kinderschutz:
Die Etablierung eines dauerhaften telefonischen Beratungsangebots für Angehörige der Heilberufe, Kinder- und Jugendhilfe sowie Familiengerichte bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Kindesmissbrauch wird ausdrücklich begrüßt und unterstützt. Dies würde die Qualität im Kinderschutz fördern und Fachkräften zu einem sicheren Umgang mit den häufig schwierigen Situationen verhelfen.
- Orientierung an internationalen Verpflichtungen und entsprechende gesetzliche Umsetzung:
Der VPK begrüßt die Orientierung an internationalen Verpflichtungen auch in diesem wichtigen Bereich ausdrücklich. Als verantwortungsbewusstes Mitglied der internationalen Gemeinschaft muss sich Deutschland vehement dafür einsetzen, den Verpflichtungen zum Schutz vor und der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch auch auf einer europäischen bzw. internationalen Ebene nachzukommen.
- Besondere Bedeutung von Präventionsarbeit:
Der VPK begrüßt die im Referentenentwurf dargelegten Absichten zur weiteren Stärkung von Prävention und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz. Zukunftsgerichtete Überlegungen und Umsetzungen von Maßnahmen im Hinblick auf Schutzkonzepte legitimieren sich durch ihre nachhaltig angelegten konzeptionellen Entwicklungen und Festlegungen. Hierbei geht es weniger um die Adaption neuer Methoden. Vielmehr ist die Grundlage einer nachhaltigen Etablierung eines wirksamen Kinderschutzes zum einen ein Ergebnis systematischer Risikoanalyse, deren Resultate in konkrete Maßnahmen und Festlegungen struktureller Veränderungen münden. Zum anderen stützt sich nachhaltiger Kinderschutz auf eine bestimmte kulturelle Verfasstheit der Einrichtung, hier die Art und Weise, wie in einer Institution Arbeit organisiert wird. In der langfristigen Implementierung von institutionellem Kinderschutz sollte zum Ausdruck kommen, dass Schutzkonzepte nicht als etwas Technokratisches, sondern als Chance für fortdauernde, partizipative, organisationale Bildungsprozesse zu begreifen sind.
- Weitere Ausnahmen des Weitergabeverbots von Sozialdaten:
Der VPK begrüßt die vorgesehene Änderung in § 65 SGB VIII und die dort geregelte weitere Ausnahme des Weitergabeverbots von Sozialdaten durch Mitarbeitende der Jugendämter zum Zwecke der Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Analysen im Interesse der Verbesserung des Gewaltschutzes von Kindern und Jugendlichen. Der Verband begrüßt das Ziel, durch diese Änderung eine Qualitätsentwicklung und -sicherung bei der Aufgabenerfüllung in der Kinder- und Jugendhilfe durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erreichen. Neben dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung dieser Aufgaben wird hierdurch zudem auch dem Recht des Einzelnen auf eine effektive Hilfeerbringung sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen. Es ist darüber hinaus von großer Bedeutung, sicherzustellen, dass die Identität eines jeden Einzelnen nicht nachzuvollziehen ist und die Persönlichkeitsrechte Betroffener im Besonderen gewahrt bleiben. Wissenschaftliche Analysen mit dem Zweck der Verbesserung des Gewaltschutzes von Kindern und Jugendlichen, um geeignete Präventionsmaßnahmen oder problematische Fälle analysieren zu können, erfordern die Herausgabe eben dieser Daten. Um sicherzustellen, dass keine dieser Daten zweckentfremdet werden können, empfiehlt es sich, die Datenschutzbestimmungen mit dem Gesetzesentwurf ab- und anzugleichen.
- Wissenschaftliche Analyse und Aufarbeitung nach problematischen Kinderschutzfällen (S. 53):
In diesem Zusammenhang unterstützt der VPK ebenfalls die wissenschaftliche Analyse und Aufarbeitung nach problematischen Kinderschutzfällen mit dem Ziel der Generierung von Standards, die zu einer Verbesserung des Kinderschutzes und der Wiederherstellung des Vertrauens und der Handlungssicherheit der betroffenen und erschütterten Institutionen beitragen sollen. Zielt die Aufarbeitung von Kinderschutzfällen zunächst auf die unmittelbare Versorgung und Begleitung direkt und indirekt Betroffener ab, so besteht in der längerfristigen Perspektive die Aufgabe der Aufarbeitung in der Entwicklung und Umsetzung von nachhaltigem Kinderschutz, also in der Ergreifung von Maßnahmen zur Prävention. Zukunftsgerichtete Überlegungen und Umsetzungen von Maßnahmen im Hinblick auf Schutzkonzepte legitimieren sich durch ihre nachhaltig angelegten konzeptionellen Entwicklungen und Festlegungen.
Auf Grundlage der oben dargelegten und durch Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes zu erwartenden positiven Veränderungen wäre, auch aus Sicht des VPK die unter C. genannte Alternative der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage aus Sicht des VPK ausdrücklich nicht zu begrüßen.
3. Verbesserungs- bzw. Klärungsbedarf ergibt sich aus Sicht des VPK zu den folgenden Punkten:
Im Folgenden geht der VPK auf einzelne Aspekte des Referentenentwurfs ein, die aus Sicht des Verbandes der Präzisierung bzw. weitergehenden Klärung bedürfen.
- Seite 1, A. Problem und Ziel: Interpretation der Statistik
Die hier aufgeführten Zahlen sind aus unserer Sicht nicht eindeutig und sollten im Hinblick auf eine bei den Leser*innen möglicherweise entstehende Fehlinterpretation überarbeitet werden. Wie sind die Zahlen im zweiten Absatz zu interpretieren? Hier stehen die in der PKS ausgewiesenen 4.376 Opfer nicht im Verhältnis zu den nachfolgend aufgeführten Zahlen:
„Denn die Daten der jährlichen PKS zu kindlichen Gewaltopfern weisen ein konstant hohes Niveau aus, das nicht hingenommen werden kann. Insgesamt weist die PKS 4.376 Opfer aus. Insbesondere aber die Fallzahlen des sexuellen Missbrauchs von Kindern sind mit 15.520 Fällen (2021: 15.507) konstant hoch. Insgesamt weist die PKS hier 17.168 Opfer aus, 73,9 Prozent davon waren weiblich. 14.891 Opfer waren zwischen sechs und 14 Jahre alt, 2.277 betroffene Kinder waren jünger als sechs Jahre.“
- Verantwortungsübertragung auf Land und Kommune
Grundsätzlich begrüßt der VPK die Verantwortungsübertragung auf Land und Kommune. Es ist eine gemeinsame Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor jeglichen ihre Entwicklung betreffenden Gefahren zu schützen. Länder und Kommunen verfügen jedoch schon jetzt, insbesondere im Bereich der Prävention, über einen sehr begrenzten Finanzrahmen, welcher zudem nach wie vor immer weiter abgebaut wird. Aus diesem Grund plädiert der VPK dafür, die tatsächliche (finanzielle) Umsetzung nicht nur zu gewährleisten, sondern vor Verabschiedung des vorliegenden Gesetzesentwurfs transparent zu machen, wie und in welcher Höhe die Länder und Kommunen finanziell abgesichert und budgetiert werden können. Aus Sicht des VPK ist dringend zu empfehlen, genügend finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um Kinder und Jugendliche im großen Umfang vor Gefahren zu schützen und sie umfassend aufzuklären.
- Kinderschutz als elementarer Bestandteil der Ausbildung
Aus Sicht des VPK ist es unerlässlich und unbedingt erstrebenswert, das Thema Kinderschutz und insbesondere die verschiedenen Formen und Ausprägungen (sexueller) Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen in sämtlichen pädagogischen sowie allen Ausbildungsgängen, in denen sich Schnittschnellen zum Themenfeld sexueller Kindesmissbrauch ergeben, stärker zu verankern. Nur durch eine frühzeitige Sensibilisierung, Schulung und Auseinandersetzung mit der Thematik kann sichergestellt werden, dass Mitarbeitende in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe über die notwendigen Kompetenzen und Einstellungen sowie ein entsprechendes Bewusstsein verfügen, im Falle von Kinderschutzfällen bzw. Grenzverletzungen frühzeitig und umfassend eingreifend tätig zu werden. Der VPK schlägt daher vor, zusätzlich zum zukünftigen telefonischen Beratungsangebot für Fachkräfte das Aufgabenfeld des oder der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs um diesen Themenbereich zu erweitern und insofern für eine entsprechende Veränderung der bestehenden Curricula zu werben. Der VPK plädiert in diesem Zusammenhang ebenfalls für eine entsprechende thematische Erweiterung der Ausbildungsgänge von Ärzt*innen, Pflegekräften, Psychotherapeuten und insbesondere auch Jurist*innen etc.
- Abgleich mit aktuell geltenden Datenschutzbestimmungen (Artikel 2, § 9b)
Der VPK begrüßt und unterstützt die Ausweitung der Aufbewahrungszeiten im Interesse der Betroffenen und deren Recht auf Information. Jedoch gibt der Verband im Hinblick auf die in Artikel 2, § 9b enthaltene Regelung, dass Erziehungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten 20 Jahre lang nach Vollendung des 30. Lebensjahres der leistungsempfangenden Person oder des Mündels aufzubewahren sind, zu bedenken, dass die bisherige Pflicht zur Aktenaufbewahrung für Träger von Jugendhilfeeinrichtungen laut der aktuell geltenden Datenschutzbestimmungen zehn Jahre beträgt. Hier bedarf es aus Sicht des VPK einer Klärung, Angleichung und Präzisierung dahingehend, für wen welche Aufbewahrungspflichten gelten. Datenschutzbestimmungen dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Informationsrechte Betroffener gehen. Von großer Bedeutung ist, dass die Einrichtungen und Träger der Kinder- und Jugendhilfe Klarheit darüber erlangen, durch welche Maßnahmen sie die Aufarbeitung Betroffener (u.a. durch entsprechend einheitliche Aufbewahrungsfristen) unterstützen können. Sofern eine solche Klarheit gewährleistet ist, sind die im Gesetzesentwurf angestrebten Veränderungen im Hinblick auf die Möglichkeit der Akteneinsicht Betroffener sehr zu begrüßen.
VPK-Bundesverband e.V.
Kontakt / Ansprechpartner
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Hintergrund
Der VPK-Bundesverband ist der einzige bundesweite Dachverband für private Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe. Er ist politisch und finanziell unabhängig und wird durch die Beiträge der Mitglieder der Landes- und Fachverbände finanziert, die auf Grundlage des Sozialgesetzbuches verschiedene Dienstleistungen in der Kinder- und Jugendhilfe erbringen.
Der VPK wird zur Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Politik und Gesellschaft aktiv. Er ist nach seinem Selbstverständnis qualitäts- und leistungsorientiert und in verschiedenen übergreifenden Gremien bundesweit vertreten. Der Verband wird in allgemeinen und grundsätzlichen Fragestellungen der Kinder- und Jugendhilfe initiativ, verfasst Stellungnahmen, unterhält eine Internetseite und gibt die Fachzeitschrift „Blickpunkt Jugendhilfe“ heraus.